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GKD Rechtsanwälte

Arbeitsrecht
24. März 2026

Scheinselbständigkeit bei Lehrkräften: § 127 SGB IV bis Ende 2027 verlängert

Der Bundestag hat die Übergangsregelung des § 127 SGB IV um ein Jahr verlängert. Was das für Bildungsträger und Lehrkräfte bedeutet und was jetzt konkret zu tun ist.

Aktuelle Entscheidungen

Ausgangslage: die verschärfte BSG-Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat 2022 in seinem Herrenberg-Urteil festgestellt, dass die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit, also Weisungsgebundenheit und Eingliederung, auch für Lehr- und künstlernahe Tätigkeiten gelten. Eine berufsgruppenspezifische Sonderdogmatik besteht danach nicht.

Entscheidend ist die gelebte Praxis: Die Bezeichnung als „Honorarvertrag“ oder der Zusatz „kein Arbeitsverhältnis“ macht das Recht nicht dispositiv. Im zugrunde liegenden Fall gaben feste Unterrichtszeiten und -räume sowie die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung den Ausschlag für eine Beschäftigung.

Die Reaktion des Gesetzgebers

Die verschärfte Rechtsprechung und die zunehmend rigide Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Statusfeststellung haben viele Bildungsträger in Existenznot gebracht. Beitragsnachforderungen für bislang als selbstständig behandelte Dozenten führten zu Liquiditätsproblemen bis hin zur drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Um diese Risiken abzufedern, wurde die Übergangsregelung des § 127 SGB IV geschaffen, vor allem mit Blick auf Volkshochschulen, die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Integrationskurse durchführen. Geplant war, bis Ende 2026 eine rechtssichere Grundlage zu schaffen. Diesen Absichtserklärungen folgten jedoch keine Taten.

Was am 5. März 2026 beschlossen wurde

Der Deutsche Bundestag hat die Übergangsregelung um ein weiteres Jahr verlängert. Die Schutzwirkung gilt nun bis zum 31.12.2027, der Stichtag verschiebt sich auf den 01.01.2028.

Die Regelung greift, wenn Auftraggeber und Lehrkraft bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dem ausdrücklich zustimmt. Die Amnestie gilt ausschliesslich für Lehrtätigkeiten im Bildungsbereich. Alle anderen Branchen bleiben ungeschützt, was unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bedenklich ist.

Kern der Regelung ist die gesetzliche Fiktion einer selbstständigen Tätigkeit während der Übergangsphase, auch dann, wenn ein Rentenversicherungsträger in der Statusfeststellung oder Betriebsprüfung Beschäftigung annimmt.

Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Reichweite

Zwei Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein: die übereinstimmende Annahme von Selbstständigkeit bei Vertragsschluss und die Zustimmung der Lehrkraft. Die Zustimmung kann formfrei erklärt werden, sollte aber nachweisbar dokumentiert werden, etwa per E-Mail oder unterschriebenem Formular.

Laufende Statusfeststellungsverfahren werden durch die Zustimmung nicht beendet. Die Wirkung einer etwaigen Beschäftigungsfeststellung tritt erst mit Ablauf der Übergangsphase ein, also ab dem 01.01.2028. Seit dem 01.03.2025 gelten bereits entrichtete Beiträge als rechtmässig; eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume ist ausgeschlossen.

Wer ist erfasst?

Die Deutsche Rentenversicherung legt den Begriff der Lehrtätigkeit weit aus. Erfasst ist etwa auch Fahrschulunterricht. Fehlt ein pädagogischer Hintergrund, wie bei klassischer Unternehmensberatung, greift § 127 SGB IV nicht. Sozialversicherungsrechtlich umfasst Lehre das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Gruppen- oder Einzelunterricht; massgeblich ist der Tätigkeitsinhalt, nicht die Berufsbezeichnung.

Die Zustimmungserklärung: Leitplanken für die Praxis

Eine blosse Bestätigung „ich bin selbstständig“ genügt nach der aktuellen Verwaltungspraxis nicht. Die Zustimmung muss sich ausdrücklich auf § 127 SGB IV beziehen. Ein gesetzlicher Formzwang besteht zwar nicht, aus Beweisgründen sollte sie aber mindestens in Textform eingeholt werden.

  • Die Zustimmung muss sich auf das konkrete Vertragsverhältnis beziehen.
  • Ein Rahmenvertrag kann die darunter abgeschlossenen Einzelaufträge wirksam abdecken.
  • Klarzustellen ist, dass bis zum Ende der Übergangsphase keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung eintritt.
  • Vorhandene Muster, die noch den 31.12.2026 nennen, sind konsequent auf den 31.12.2027 zu aktualisieren.

Was bleibt: Zeit, aber keine Sicherheit

Die Verlängerung verschafft Zeit, aber keine dauerhaft statusbildende Entscheidung. Das Statusfeststellungsverfahren bleibt massgeblich und kann nach Ablauf der Übergangsphase zu Beschäftigungsfeststellungen führen. Problematisch bleibt zudem, dass die Übergangsregelung ausschliesslich den Bildungsbereich erfasst; in allen anderen Branchen bestehen die bekannten Unsicherheiten fort.

Was jetzt zu tun ist

  • Bestehende Honorarverträge daraufhin prüfen, ob eine wirksame Zustimmung nach § 127 SGB IV vorliegt.
  • Zustimmungserklärungen einholen oder aktualisieren, mit ausdrücklichem Bezug auf § 127 SGB IV und dem Enddatum 31.12.2027.
  • Die gelebte Vertragspraxis überprüfen: feste Unterrichtszeiten, Eingliederung und persönliche Leistungspflicht sind die kritischen Punkte.
  • Für die Zeit ab 2028 planen. Die Übergangsregelung endet, das Statusrisiko nicht.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: 24. März 2026.

Dr. Rolf Stagat
Über den Autor

Dr. Rolf Stagat

Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Berät Unternehmen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, insbesondere bei Statusfragen und Betriebsprüfungen.