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GKD Rechtsanwälte

Tätigkeitsfeld · iii

Geschäftsführer & Vorstände.

Geschäftsführer stehen zwischen zwei Rechtsordnungen: Organ der Gesellschaft und zugleich Vertragspartner. Genau an dieser Schnittstelle liegt unser besonderer Schwerpunkt.

Dr. Rolf Stagat
Leistungen

Was wir übernehmen.

01

Gestaltung und Verhandlung von Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen

02

Bestellung, Abberufung und Amtsniederlegung

03

Trennungssituationen, Kündigung und Aufhebungsverhandlungen

04

Haftungsprozesse gegenüber Gesellschaft, Gesellschaftern und Dritten

05

D&O-Versicherung und Deckungsfragen

06

Sozialversicherungsrechtlicher Status und Statusfeststellung

07

Kundenschutz- und Wettbewerbsklauseln

Gestaltung und Verhandlung

Wir beraten Geschäftsführer und Vorstände ebenso wie Gesellschaften und ihre Gesellschafter bei der Abfassung und Gestaltung von Dienstverträgen, einschliesslich Vergütung, Bonus- und Tantiemeregelungen, Kundenschutz- und Wettbewerbsklauseln, Ressortverteilung und Geschäftsordnung.

Dabei berücksichtigen wir stets die Wechselwirkungen mit der auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erfolgenden Bestellung und Abberufung. Die Tendenz der Rechtsprechung, Anstellungsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern immer stärker dem Arbeitsrecht zuzuordnen, erfordert die ganzheitliche Betrachtung aus gesellschafts- und arbeitsrechtlichem Blickwinkel.

Geschäftsführer stehen zwischen zwei Rechtsordnungen: Organ der Gesellschaft und zugleich Vertragspartner.

Trennung und Haftung

In Trennungssituationen beraten wir im Vorfeld über Chancen und Risiken von Abberufung und Kündigung und begleiten die praktische Umsetzung. Häufig geht es um die Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen: Restgehälter, Boni, erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile und die Höhe von Abfindungsansprüchen.

Immer häufiger treten dabei Fragen der Organhaftung auf. Sie ist für Vorstände einer Aktiengesellschaft und für GmbH-Geschäftsführer besonders risikoreich, weil § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG ein äusserst strenges Haftungsregime enthalten. Wir vertreten in Haftungsprozessen und in Deckungsfragen der D&O-Versicherung.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen.

Nach noch herrschender Auffassung nicht. Sein Anstellungsvertrag ist in der Regel ein Dienst-, kein Arbeitsverhältnis. Die Rechtsprechung ordnet Anstellungsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern allerdings zunehmend arbeitsrechtlich ein. Deshalb muss die Beratung beide Blickwinkel zusammenführen.

Die Abberufung beendet die Organstellung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, die Kündigung das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis. Beides ist zu trennen und muss aufeinander abgestimmt werden. Sonst entstehen Vergütungsansprüche trotz beendeter Organstellung.

§ 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG enthalten ein sehr strenges Haftungsregime, einschliesslich einer Beweislastverteilung zulasten des Organs. Umso wichtiger sind die vertragliche Gestaltung, eine belastbare Dokumentation von Entscheidungen und die Prüfung des D&O-Versicherungsschutzes.

Das hängt insbesondere von der Beteiligung und von Weisungsrechten ab. Fehlt eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Sperrminorität, wird häufig abhängige Beschäftigung angenommen. Wir begleiten Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen.

Ansprechpartner

Wer Sie berät.

Für dieses Tätigkeitsfeld stehen Ihnen diese Anwälte persönlich zur Verfügung.

Dr. Rolf Stagat

Dr. Rolf Stagat

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Nicolas Doubleday

Dr. Nicolas Doubleday

Fachanwalt für Strafrecht

Verwandte Tätigkeitsfelder.

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Arbeitsrecht

Wir beraten Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

ii.

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iv.

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Beratung und Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht und in angrenzenden Fragen aus dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht.