§ 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG enthalten ein sehr strenges Haftungsregime, einschliesslich einer Beweislastverteilung zulasten des Organs. Umso wichtiger sind die vertragliche Gestaltung, eine belastbare Dokumentation von Entscheidungen und die Prüfung des D&O-Versicherungsschutzes.